Satzung in der z.Zt. gültigen Fassung §1 Name, Sitz und GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen „Freunde der Jugendkunstschule Mitte “ Er hat seinen Sitz in Berlin Mitte und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „Freunde der Jugendkunstschule Mitte e.V.“Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 ZweckDer Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturpädagogischen Arbeit und der kulturellen Angebote der Jugendkunstschule Mitte. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Akquisition, Bereitstellung und Koordination von finanzieller, sachlicher und logistischer Unterstützung und durch Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu gehören insbesondere:
- die Herstellung und Verbreitung von Informations- und Werbematerial,
- die Erstellung und Pflege der Internetseite der Jugendkunstschule,
- die Finanzierung von besonderen pädagogischen Maßnahmen,
z.B. von Ausstellungsbesuchen,
- die Förderung von Projekten in Zusammenarbeit mit Einrichtungen, deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist, und mit Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- die Akquisition von Spenden,
- die logistische Unterstützung von Veranstaltungen der Jugendkunstschule, z.B. von Ausstellungen,
§3 MittelverwendungDer Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. §4 MitgliedschaftOrdentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. §5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Auschluss aus dem Verein.Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.Ein ordentliches Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied nach Ablauf von drei Monaten aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder.Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift mit der Einladung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht. §6 Rechte und Pflichten Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. §7 Organe des VereinsVereinsorgane sind :· der Vorstand· die Mitgliederversammlung §8 Vorstand(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus · der/dem ersten Vorsitzenden· seinem Stellvertreter, der/dem zweiten Vorsitzenden· dem Kassenführer(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die beide einzelvertretungsbefugt sind. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus dem verbliebenen Vorstandsmitgliedern.(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.(7) Sofern der Leiter der Jugendkunstschule Mitte nicht dem Vorstand angehört, ist er in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen einzuladen.(8) Der erweiterte Vorstand des Vereins führt die Geschäfte ehrenamtlich und erstattet den Jahresbericht. §9 Beiträge Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. §10 MitgliederversammlungZu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere· Wahl und Abwahl des Vorstandes· Wahl eines Kassenprüfers· Entlastung des Vorstandes· Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder den Ausschluß eines Mitglieds,· Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,· Beschlussfassung über die Grundsätze für die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten etc.)· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes,· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur MV zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die MV wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. §11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres. (2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederver-sammlung bestimmten Klassenprüfer. § 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kulturpädagogischer Einrichtungen.
Unterschrift, Datum
Der Verein wurde am 6.9.2004 gegründet. Er ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und besitzt die Gemeinnützigkeit im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1AO , bescheinigt durch das Finanzamt für Körperschaften I
Die gewählten Ämter haben zur Zeit inne:
Wolfram Schnebel ( 1. Vorsitzender)
Toralf Albrecht ( 2.Vorsitzender)
Ursula Klein ( Kassenwartin)